Kommissionsgeschäft

Kommissionsgeschäft
Kom|mis|si|ons|ge|schäft 〈n. 11gewerbsmäßiger Ein- u. Verkauf von Waren im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung

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Kom|mis|si|ons|ge|schäft, das (Wirtsch.):
im eigenen Namen für fremde Rechnung abgeschlossenes Geschäft.

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Kommissionsgeschäft,
 
Kommission, Rechtsgeschäft, durch das ein Kaufmann (der Kommissionär) es übernimmt, Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber für Rechnung (d. h. im Auftrag) eines anderen (des Kommittenten) einzukaufen oder zu verkaufen (§§ 383 ff. HGB). Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts (also mit einem Dritten) ist der Kommissionär als Käufer oder Verkäufer. Bei der Einkaufskommission erwirbt er mit der Übergabe das Eigentum an der eingekauften Ware, das er an den Kommittenten weiterübertragen muss. Bei der Verkaufskommission verkauft und übereignet er das dem Kommittenten gehörende Kommissionsgut im eigenen Namen an den Käufer; die Wirksamkeit der Übereignung folgt aus der Einwilligung des Kommittenten. Der Kommissionär muss hier den Kaufpreisanspruch an den Kommittenten abtreten oder den Kaufpreis, wenn er ihn selbst eingezogen hat, an den Kommittenten abführen. Im Verhältnis zu den Gläubigern des Kommissionärs, v. a. im Konkursfall gilt dagegen von Anfang an der Kommittent als Inhaber der Forderung aus dem Ausführungsgeschäft. Der Kommissionär hat gegen den Kommittenten Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und, wenn das Ausführungsgeschäft zustande gekommen ist, auf die besonders vereinbarte oder die handelsübliche Provision. Zum Schutz seiner Ansprüche hat er ein gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut; er ist dem Kommittenten gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig, unter Umständen besitzt er ein Recht zum Selbsteintritt z. B. durch einen Deckungskauf. Sonderregeln für Kommissionsgeschäfte über Wertpapiere, die Effektenkommission, enthält das Depotgesetz. Liegt dem Kommissionsgeschäft ein auf Dauer abgeschlossener Vertrag zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zugrunde und unterhält der Kommissionär (auch als Kommissionsagent bezeichnet) ein Kommissionslager (Depot), aus dem die Kunden beliefert werden, spricht man von Depothandel.
 
Parallele Vorschriften gelten in Österreich; im schweizerischen Recht (Art. 425 ff. OR), das ähnliche Grundsätze kennt, braucht der Kommissionär nicht Kaufmann zu sein.

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Kom|mis|si|ons|ge|schäft, das (Wirtsch.): im eigenen Namen für fremde Rechnung abgeschlossenes Geschäft.

Universal-Lexikon. 2012.

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